# Statuten

> Die Gründungsfassung vom 16. Juli 2026, wie sie unterzeichnet wurde.


Massgebend ist die unterzeichnete Fassung: [Statuten als PDF mit den Unterschriften](../../../files/statuten-openhelvetia-2026-07-16.pdf) (105 KB). Der Text unten ist derselbe Wortlaut, zum Lesen und Verlinken.

## I. Name, Sitz und Zweck

### Art. 1 — Name und Sitz

1. Unter dem Namen **OpenHelvetia** besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
   Sitz in Cham ZG.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

### Art. 2 — Zweck

1. Der Verein fördert den offenen, nachprüfbaren und diskriminierungsfreien Zugang zu
   Rechts- und Verwaltungsdaten für Menschen und Maschinen. Er verfolgt ausschliesslich
   ideelle Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und ist gemeinnützig tätig.
2. Zu diesem Zweck kann der Verein insbesondere:
   1. offene Standards und Schnittstellen tragen, weiterentwickeln und in einem offenen,
      dokumentierten Prozess pflegen;
   2. eine öffentlich und diskriminierungsfrei zugängliche Plattform aufbauen und
      betreiben, die Schnittstellen zwischen Datenbeständen und KI-Systemen verzeichnet,
      dokumentiert und nutzbar macht — namentlich welche Bestände bei welchen
      Organisationen vorhanden sind und wie sie erschlossen werden können; die
      Datenbestände und deren Betrieb verbleiben in der Hoheit der jeweiligen
      Organisationen (Vernetzung statt Zentralisierung). Die Plattform steht Beiträgen
      offen: Organisationen und Privatpersonen können ihre Schnittstellen, Dokumentation
      und ihr Wissen einstellen — sei es in Erfüllung eines Auftrags (des Vereins oder
      Dritter) oder freiwillig ohne Auftrag — nach Massgabe eines Plattformreglements
      mit transparenten, diskriminierungsfreien Kriterien; für ihre Beiträge bleiben
      die Beitragenden verantwortlich;
   3. Marken und weitere Schutzrechte des offenen Kerns halten und sie für konforme
      Implementierungen unentgeltlich (royalty-free) lizenzieren;
   4. die Governance der Multi-Anbieter-Plattform führen (namentlich Konformitäts- und
      Zertifizierungsregeln); kommerzielle Betriebs- oder Entwicklungsleistungen für
      einzelne Organisationen erbringt der Verein nicht;
   5. Beiträge an den offenen Kern fördern, namentlich durch Vergütungen (Förderbeiträge,
      Bounties, Unterhaltsbeiträge) an natürliche Personen und Organisationen nach
      Massgabe eines Förderreglements;
   6. den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand, Zivilgesellschaft,
      Wissenschaft und privaten Anbietern pflegen.
3. Plattform und Infrastruktur werden datenschutzfreundlich betrieben: Die Kommunikation
   über die vom Verein bereitgestellte Infrastruktur richtet sich nach dem anwendbaren
   Datenschutzrecht. Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer werden nicht über das für
   Betrieb und Sicherheit technisch Notwendige hinaus bearbeitet, nicht zu Profilen
   verknüpft und nicht kommerziell verwertet oder weitergegeben (Datenminimierung,
   Datenschutz durch Technik und Voreinstellung). Dieselben Anforderungen gelten als
   Voraussetzung für die Aufnahme und den Verbleib von Einträgen Dritter im Verzeichnis;
   die Einzelheiten regelt das Plattformreglement.
4. Werden bei einer verzeichneten oder vom Verein betriebenen Infrastruktur
   Sicherheitsmängel entdeckt, so sind sie innert einer dem Schweregrad angemessenen
   Frist zu beheben; Fristen und Meldeverfahren regelt das Plattformreglement. Werden
   Mängel nicht fristgerecht behoben, kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen
   die Sichtbarkeit des betroffenen Eintrags einschränken, ihn mit einem Warnhinweis
   versehen oder ihn aus dem Verzeichnis entfernen; bei unmittelbarer Gefahr auch
   vorsorglich ohne vorgängige Anhörung. Die Massnahmen sind verhältnismässig und
   werden aufgehoben, sobald der Mangel behoben ist.

### Art. 3 — Mittel

1. Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen der öffentlichen
   Hand, Spenden, Legaten, Stiftungsbeiträgen sowie Erträgen aus Lizenzen,
   kostendeckenden Gebühren und Veranstaltungen.
2. Die Mittel dürfen ausschliesslich für den statutarischen Zweck verwendet werden.
   Ausschüttungen an Mitglieder sind ausgeschlossen.

## II. Mitgliedschaft

### Art. 4 — Mitgliederkategorien

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

1. **Gemeinwesen:** Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie deren
   Behörden und Organisationseinheiten;
2. **Einzelmitglieder:** natürliche Personen, namentlich Beitragende (Contributors) zum
   offenen Kern;
3. **Organisationen:** juristische Personen und Personengesellschaften ohne kommerzielles
   Anbieterinteresse an der Plattform, namentlich Hochschulen, Forschungsinstitutionen,
   gemeinnützige Organisationen und Verbände;
4. **Anbieter:** Unternehmen, die auf Basis der vom Verein getragenen Standards oder auf
   der Plattform kommerzielle Leistungen erbringen oder anstreben.

### Art. 5 — Aufnahme, Austritt und Ausschluss

1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ordnet das Mitglied einer Kategorie zu
   und überprüft die Zuordnung bei veränderten Verhältnissen.
2. Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines
   Kalenderjahres möglich (schriftliche Erklärung an den Vorstand).
3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschliessen, namentlich bei
   Verstössen gegen die Statuten, Reglemente oder die Interessen des Vereins. Das
   betroffene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung
   weiterziehen.

### Art. 6 — Beiträge und Haftung

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung; die Beiträge sind nach
   Mitgliederkategorien abgestuft.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
   Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen
   (Art. 75a ZGB).

## III. Organe

Die Organe des Vereins sind:
die **Mitgliederversammlung**, der **Vorstand**, die **Revisionsstelle** (sofern bestellt)
sowie die vom Vorstand eingesetzten **Fachgremien**.

### A. Mitgliederversammlung

### Art. 7 — Stellung und Befugnisse

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen insbesondere zu:

1. Änderung der Statuten;
2. Erlass der Beitragsordnung;
3. Wahl und Abberufung des Vorstands, des Präsidiums und der Revisionsstelle;
4. Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung; Entlastung des Vorstands;
5. Genehmigung der grundlegenden Reglemente (Standard-Prozess, Plattformreglement,
   Förderreglement, Markenlizenz-Grundsätze);
6. Behandlung von Rekursen gemäss Art. 5 Abs. 3;
7. Beschluss über die Auflösung des Vereins.

### Art. 8 — Einberufung und Durchführung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
   Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es beschliesst
   oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt (Art. 64 Abs. 3 ZGB).
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tage im Voraus
   unter Angabe der Traktanden und Anträge.
3. Versammlungen können physisch, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
4. Beschlüsse können auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, sofern
   kein stimmberechtigtes Mitglied mündliche Beratung verlangt.

### Art. 9 — Stimmrecht und Beschlussfassung

1. Jedes Mitglied der Kategorien Gemeinwesen, Einzelmitglieder und Organisationen hat
   **eine Stimme**. Gemeinwesen und Organisationen üben ihr Stimmrecht durch eine von
   ihnen bezeichnete Person aus.
2. Mitglieder der Kategorie **Anbieter haben beratende Stimme, aber kein Stimmrecht**.
3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
   Stimmen. Es gibt **keinen Stichentscheid**; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
   abgelehnt.
4. Statutenänderungen bedürfen zweier Drittel, die Änderung des Vereinszwecks und die
   Auflösung des Vereins dreier Viertel der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleibt
   Art. 74 ZGB (keine Zweckänderung gegen den Willen eines Mitglieds).

### B. Vorstand

### Art. 10 — Zusammensetzung und Wahl

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Die Amtsdauer beträgt
   zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
2. Die Zusammensetzung soll die Konstituenzen des Vereins angemessen abbilden
   (Gemeinwesen, Beitragende/Zivilgesellschaft, Wissenschaft). Die Mitgliederversammlung
   kann Nominationsrechte der Kategorien in einem Reglement regeln.
3. **Nicht in den Vorstand wählbar** sind Personen, die bei einem Mitglied der Kategorie
   Anbieter oder bei einem anderen kommerziellen Anbieter von Leistungen auf Basis der
   Vereinsstandards eine Organfunktion ausüben, daran massgeblich beteiligt sind oder in
   leitender Stellung tätig sind.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch
   auf Ersatz ihrer effektiven Auslagen.

### Art. 11 — Aufgaben und Vertretung

1. Der Vorstand führt den Verein, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
   Er erlässt namentlich die Reglemente (Standard-Prozess, Plattformreglement,
   Förderreglement, Markenlizenz-Policy, Konformitäts-/Zertifizierungsregeln),
   beschliesst über Fördervergaben nach Förderreglement, nimmt Mitglieder auf,
   erstellt Budget,
   Jahresbericht und Jahresrechnung und kann eine Geschäftsstelle einsetzen.
2. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er beschliesst mit einfacher
   Mehrheit; es gibt keinen Stichentscheid.
3. Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien der Vorstandsmitglieder
   vertreten.

### Art. 12 — Beauftragung von Mitgliedern, Interessenkonflikte und Ausstand

1. Mitglieder aller Kategorien können vom Verein mit Dienstleistungen beauftragt werden
   oder Förderbeiträge erhalten. Massgebend ist das ordentliche und unbefangene
   Zustandekommen des Entscheids nach den folgenden Absätzen.
2. Wer an einem Geschäft des Vereins ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse
   hat oder eine nahestehende Person oder Organisation vertritt, legt dies unaufgefordert
   und vollständig offen und tritt bei Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.
3. Beauftragungen und Fördervergaben an Mitglieder sowie Geschäfte mit Organisationen,
   an denen Vorstandsmitglieder oder ihnen nahestehende Personen beteiligt oder in
   leitender Stellung tätig sind, bedürfen des Beschlusses der unbefangenen Mehrheit des
   Vorstands, dürfen nur zu Markt- beziehungsweise Drittkonditionen abgeschlossen werden
   und sind schriftlich zu dokumentieren.
4. Verfügt der Vorstand für einen solchen Beschluss über keine unbefangene Mehrheit, so
   entscheidet die Mitgliederversammlung; dabei sind nur unbefangene Mitglieder
   stimmberechtigt. Stehen auch in der Mitgliederversammlung keine unbefangenen
   Stimmberechtigten zur Verfügung, unterbleibt das Geschäft.
5. Beauftragungen und Fördervergaben werden veröffentlicht (Empfänger, Gegenstand,
   Betrag).

### C. Fachgremien und Revisionsstelle

### Art. 13 — Fachgremien

Der Vorstand setzt eine **Standard-Kommission** ein, die den offenen Standard-Prozess
führt (offene Teilnahme, dokumentierte Entscheidungen, unentgeltliche Nutzungsrechte an
Beiträgen gemäss Standard-Prozess-Reglement). Weitere Fachgremien können durch Reglement
geschaffen werden.

### Art. 14 — Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle oder Rechnungsrevisoren, sofern das
Gesetz eine Revision verlangt (Art. 69b ZGB) oder die Mitgliederversammlung es beschliesst.

## IV. Finanzen

### Art. 15 — Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Buchführung und Rechnungslegung richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen
   Vorschriften.

### Art. 16 — Mittelverwendung und zweckgebundene Beiträge

1. Über die Verwendung der freien Mittel entscheiden die Vereinsorgane im Rahmen von
   Statuten, Budget und Reglementen. Beiträge ohne klare Zweckbindung gelten als freie
   Mittel.
2. Beitragsleistende können ihre Beiträge im Rahmen des Vereinszwecks einem bestimmten
   Vorhaben oder Programm widmen (Zweckbindung). Zweckgebundene Mittel werden in der
   Rechnung gesondert ausgewiesen und ausschliesslich für das gewidmete Vorhaben
   eingesetzt.
3. Für einzelne Vorhaben kann der Vorstand einen Programmausschuss einsetzen, in dem die
   Finanzierenden des Vorhabens massgeblich vertreten sind. Der Programmausschuss
   konkretisiert Ziele, Kriterien und Prioritäten und entscheidet über den Mitteleinsatz
   innerhalb der Zweckbindung.
4. Die Auswahl der Empfänger von Beauftragungen und Förderbeiträgen erfolgt auch bei
   zweckgebundenen Mitteln nach dem Förderreglement und nach Art. 12. Zweckbindungen
   dürfen nicht dazu dienen, Ausstandsregeln oder beschaffungsrechtliche Pflichten der
   Beitragsleistenden zu umgehen.
5. Kann eine Zweckbindung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, vereinbart der Vorstand
   mit den Beitragsleistenden eine zweckkonforme Umwidmung; kommt keine Vereinbarung
   zustande, werden nicht verwendete zweckgebundene Beiträge zurückerstattet.

## V. Auflösung

### Art. 17 — Auflösung und Vermögensverwendung

1. Die Auflösung des Vereins richtet sich nach Art. 9 Abs. 4.
2. Ein Liquidationsüberschuss fällt vollumfänglich und unwiderruflich an eine
   steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, die einen gleichen oder
   ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

## VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### Art. 18 — Übergangsbestimmung (Gründungsphase)

1. Abweichend von Art. 10 Abs. 3 kann der Gründungsvorstand aus Personen bestehen, die
   einem Anbieter nahestehen. Sie legen ihre Interessenbindungen vollständig offen;
   Art. 12 gilt uneingeschränkt.
2. Die Übergangsphase endet mit der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, an der
   mindestens drei nach Art. 10 Abs. 3 wählbare Personen zur Wahl stehen, spätestens
   jedoch am 31. Dezember 2028.

### Art. 19 — Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Juli 2026 angenommen und treten
sofort in Kraft.

Zürich, den 16. Juli 2026

Die Gründungsmitglieder: Jonathan Kovatsch, Alexander Camenzind, Roman Marquart.

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Quelle: about/de/statutes.md
