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Massgebend ist die unterzeichnete Fassung: Statuten als PDF mit den Unterschriften (105 KB). Der Text unten ist derselbe Wortlaut, zum Lesen und Verlinken.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 — Name und Sitz

  1. Unter dem Namen OpenHelvetia besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Cham ZG.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 — Zweck

  1. Der Verein fördert den offenen, nachprüfbaren und diskriminierungsfreien Zugang zu Rechts- und Verwaltungsdaten für Menschen und Maschinen. Er verfolgt ausschliesslich ideelle Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und ist gemeinnützig tätig.
  2. Zu diesem Zweck kann der Verein insbesondere:
    1. offene Standards und Schnittstellen tragen, weiterentwickeln und in einem offenen, dokumentierten Prozess pflegen;
    2. eine öffentlich und diskriminierungsfrei zugängliche Plattform aufbauen und betreiben, die Schnittstellen zwischen Datenbeständen und KI-Systemen verzeichnet, dokumentiert und nutzbar macht — namentlich welche Bestände bei welchen Organisationen vorhanden sind und wie sie erschlossen werden können; die Datenbestände und deren Betrieb verbleiben in der Hoheit der jeweiligen Organisationen (Vernetzung statt Zentralisierung). Die Plattform steht Beiträgen offen: Organisationen und Privatpersonen können ihre Schnittstellen, Dokumentation und ihr Wissen einstellen — sei es in Erfüllung eines Auftrags (des Vereins oder Dritter) oder freiwillig ohne Auftrag — nach Massgabe eines Plattformreglements mit transparenten, diskriminierungsfreien Kriterien; für ihre Beiträge bleiben die Beitragenden verantwortlich;
    3. Marken und weitere Schutzrechte des offenen Kerns halten und sie für konforme Implementierungen unentgeltlich (royalty-free) lizenzieren;
    4. die Governance der Multi-Anbieter-Plattform führen (namentlich Konformitäts- und Zertifizierungsregeln); kommerzielle Betriebs- oder Entwicklungsleistungen für einzelne Organisationen erbringt der Verein nicht;
    5. Beiträge an den offenen Kern fördern, namentlich durch Vergütungen (Förderbeiträge, Bounties, Unterhaltsbeiträge) an natürliche Personen und Organisationen nach Massgabe eines Förderreglements;
    6. den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und privaten Anbietern pflegen.
  3. Plattform und Infrastruktur werden datenschutzfreundlich betrieben: Die Kommunikation über die vom Verein bereitgestellte Infrastruktur richtet sich nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer werden nicht über das für Betrieb und Sicherheit technisch Notwendige hinaus bearbeitet, nicht zu Profilen verknüpft und nicht kommerziell verwertet oder weitergegeben (Datenminimierung, Datenschutz durch Technik und Voreinstellung). Dieselben Anforderungen gelten als Voraussetzung für die Aufnahme und den Verbleib von Einträgen Dritter im Verzeichnis; die Einzelheiten regelt das Plattformreglement.
  4. Werden bei einer verzeichneten oder vom Verein betriebenen Infrastruktur Sicherheitsmängel entdeckt, so sind sie innert einer dem Schweregrad angemessenen Frist zu beheben; Fristen und Meldeverfahren regelt das Plattformreglement. Werden Mängel nicht fristgerecht behoben, kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen die Sichtbarkeit des betroffenen Eintrags einschränken, ihn mit einem Warnhinweis versehen oder ihn aus dem Verzeichnis entfernen; bei unmittelbarer Gefahr auch vorsorglich ohne vorgängige Anhörung. Die Massnahmen sind verhältnismässig und werden aufgehoben, sobald der Mangel behoben ist.

Art. 3 — Mittel

  1. Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen der öffentlichen Hand, Spenden, Legaten, Stiftungsbeiträgen sowie Erträgen aus Lizenzen, kostendeckenden Gebühren und Veranstaltungen.
  2. Die Mittel dürfen ausschliesslich für den statutarischen Zweck verwendet werden. Ausschüttungen an Mitglieder sind ausgeschlossen.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 — Mitgliederkategorien

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  1. Gemeinwesen: Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie deren Behörden und Organisationseinheiten;
  2. Einzelmitglieder: natürliche Personen, namentlich Beitragende (Contributors) zum offenen Kern;
  3. Organisationen: juristische Personen und Personengesellschaften ohne kommerzielles Anbieterinteresse an der Plattform, namentlich Hochschulen, Forschungsinstitutionen, gemeinnützige Organisationen und Verbände;
  4. Anbieter: Unternehmen, die auf Basis der vom Verein getragenen Standards oder auf der Plattform kommerzielle Leistungen erbringen oder anstreben.

Art. 5 — Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ordnet das Mitglied einer Kategorie zu und überprüft die Zuordnung bei veränderten Verhältnissen.
  2. Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (schriftliche Erklärung an den Vorstand).
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschliessen, namentlich bei Verstössen gegen die Statuten, Reglemente oder die Interessen des Vereins. Das betroffene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Art. 6 — Beiträge und Haftung

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung; die Beiträge sind nach Mitgliederkategorien abgestuft.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 75a ZGB).

III. Organe

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle (sofern bestellt) sowie die vom Vorstand eingesetzten Fachgremien.

A. Mitgliederversammlung

Art. 7 — Stellung und Befugnisse

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen insbesondere zu:

  1. Änderung der Statuten;
  2. Erlass der Beitragsordnung;
  3. Wahl und Abberufung des Vorstands, des Präsidiums und der Revisionsstelle;
  4. Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung; Entlastung des Vorstands;
  5. Genehmigung der grundlegenden Reglemente (Standard-Prozess, Plattformreglement, Förderreglement, Markenlizenz-Grundsätze);
  6. Behandlung von Rekursen gemäss Art. 5 Abs. 3;
  7. Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Art. 8 — Einberufung und Durchführung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es beschliesst oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt (Art. 64 Abs. 3 ZGB).
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge.
  3. Versammlungen können physisch, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
  4. Beschlüsse können auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Art. 9 — Stimmrecht und Beschlussfassung

  1. Jedes Mitglied der Kategorien Gemeinwesen, Einzelmitglieder und Organisationen hat eine Stimme. Gemeinwesen und Organisationen üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus.
  2. Mitglieder der Kategorie Anbieter haben beratende Stimme, aber kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es gibt keinen Stichentscheid; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Statutenänderungen bedürfen zweier Drittel, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins dreier Viertel der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Art. 74 ZGB (keine Zweckänderung gegen den Willen eines Mitglieds).

B. Vorstand

Art. 10 — Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Zusammensetzung soll die Konstituenzen des Vereins angemessen abbilden (Gemeinwesen, Beitragende/Zivilgesellschaft, Wissenschaft). Die Mitgliederversammlung kann Nominationsrechte der Kategorien in einem Reglement regeln.
  3. Nicht in den Vorstand wählbar sind Personen, die bei einem Mitglied der Kategorie Anbieter oder bei einem anderen kommerziellen Anbieter von Leistungen auf Basis der Vereinsstandards eine Organfunktion ausüben, daran massgeblich beteiligt sind oder in leitender Stellung tätig sind.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer effektiven Auslagen.

Art. 11 — Aufgaben und Vertretung

  1. Der Vorstand führt den Verein, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Er erlässt namentlich die Reglemente (Standard-Prozess, Plattformreglement, Förderreglement, Markenlizenz-Policy, Konformitäts-/Zertifizierungsregeln), beschliesst über Fördervergaben nach Förderreglement, nimmt Mitglieder auf, erstellt Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung und kann eine Geschäftsstelle einsetzen.
  2. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er beschliesst mit einfacher Mehrheit; es gibt keinen Stichentscheid.
  3. Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien der Vorstandsmitglieder vertreten.

Art. 12 — Beauftragung von Mitgliedern, Interessenkonflikte und Ausstand

  1. Mitglieder aller Kategorien können vom Verein mit Dienstleistungen beauftragt werden oder Förderbeiträge erhalten. Massgebend ist das ordentliche und unbefangene Zustandekommen des Entscheids nach den folgenden Absätzen.
  2. Wer an einem Geschäft des Vereins ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat oder eine nahestehende Person oder Organisation vertritt, legt dies unaufgefordert und vollständig offen und tritt bei Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.
  3. Beauftragungen und Fördervergaben an Mitglieder sowie Geschäfte mit Organisationen, an denen Vorstandsmitglieder oder ihnen nahestehende Personen beteiligt oder in leitender Stellung tätig sind, bedürfen des Beschlusses der unbefangenen Mehrheit des Vorstands, dürfen nur zu Markt- beziehungsweise Drittkonditionen abgeschlossen werden und sind schriftlich zu dokumentieren.
  4. Verfügt der Vorstand für einen solchen Beschluss über keine unbefangene Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung; dabei sind nur unbefangene Mitglieder stimmberechtigt. Stehen auch in der Mitgliederversammlung keine unbefangenen Stimmberechtigten zur Verfügung, unterbleibt das Geschäft.
  5. Beauftragungen und Fördervergaben werden veröffentlicht (Empfänger, Gegenstand, Betrag).

C. Fachgremien und Revisionsstelle

Art. 13 — Fachgremien

Der Vorstand setzt eine Standard-Kommission ein, die den offenen Standard-Prozess führt (offene Teilnahme, dokumentierte Entscheidungen, unentgeltliche Nutzungsrechte an Beiträgen gemäss Standard-Prozess-Reglement). Weitere Fachgremien können durch Reglement geschaffen werden.

Art. 14 — Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle oder Rechnungsrevisoren, sofern das Gesetz eine Revision verlangt (Art. 69b ZGB) oder die Mitgliederversammlung es beschliesst.

IV. Finanzen

Art. 15 — Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Buchführung und Rechnungslegung richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Art. 16 — Mittelverwendung und zweckgebundene Beiträge

  1. Über die Verwendung der freien Mittel entscheiden die Vereinsorgane im Rahmen von Statuten, Budget und Reglementen. Beiträge ohne klare Zweckbindung gelten als freie Mittel.
  2. Beitragsleistende können ihre Beiträge im Rahmen des Vereinszwecks einem bestimmten Vorhaben oder Programm widmen (Zweckbindung). Zweckgebundene Mittel werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ausschliesslich für das gewidmete Vorhaben eingesetzt.
  3. Für einzelne Vorhaben kann der Vorstand einen Programmausschuss einsetzen, in dem die Finanzierenden des Vorhabens massgeblich vertreten sind. Der Programmausschuss konkretisiert Ziele, Kriterien und Prioritäten und entscheidet über den Mitteleinsatz innerhalb der Zweckbindung.
  4. Die Auswahl der Empfänger von Beauftragungen und Förderbeiträgen erfolgt auch bei zweckgebundenen Mitteln nach dem Förderreglement und nach Art. 12. Zweckbindungen dürfen nicht dazu dienen, Ausstandsregeln oder beschaffungsrechtliche Pflichten der Beitragsleistenden zu umgehen.
  5. Kann eine Zweckbindung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, vereinbart der Vorstand mit den Beitragsleistenden eine zweckkonforme Umwidmung; kommt keine Vereinbarung zustande, werden nicht verwendete zweckgebundene Beiträge zurückerstattet.

V. Auflösung

Art. 17 — Auflösung und Vermögensverwendung

  1. Die Auflösung des Vereins richtet sich nach Art. 9 Abs. 4.
  2. Ein Liquidationsüberschuss fällt vollumfänglich und unwiderruflich an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 — Übergangsbestimmung (Gründungsphase)

  1. Abweichend von Art. 10 Abs. 3 kann der Gründungsvorstand aus Personen bestehen, die einem Anbieter nahestehen. Sie legen ihre Interessenbindungen vollständig offen; Art. 12 gilt uneingeschränkt.
  2. Die Übergangsphase endet mit der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, an der mindestens drei nach Art. 10 Abs. 3 wählbare Personen zur Wahl stehen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2028.

Art. 19 — Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Juli 2026 angenommen und treten sofort in Kraft.

Zürich, den 16. Juli 2026

Die Gründungsmitglieder: Jonathan Kovatsch, Alexander Camenzind, Roman Marquart.